Die Gartensatzung

Satzung des Kleingartenvereins "Wall-Süd" Wismar e. V.
§1
Name, Sitz und Rechtsform
(J) Der Verein führt den Namen Kleingartenverein "Wall-Süd" Wismar e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wismar.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form -e.V.
§2
Zweck
(I) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 Abgabenordnung).
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Pflege der Kleingärtnerei im Gebiet "Wall-Süd" in Wismar.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§4
Mitgliedschaft
(I) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person (18 Jahre) und juristische Person (zu denen im Sinn dieser Satzung auch Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen zählen) werden.
(2) Der Vorstand kann natürliche und juristische Personen, die sich um den Verein durch besondere Leistungen materieller und ideeller Art Verdienste erworben haben, zu fördernden Mitgliedern ernennen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen, die sich um den Zweck des Vereins besonders verdienst gemacht haben, zu Ehrenmitglieder ernennen.
(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, bei Wohnungswechsel die neue Anschrift und Veränderung unverzüglich dem Vereinsvorstand bzw. im Büro des Kreisverbandes zu melden. Bei Nichtbekanntgabe von Adressänderungen wird der Vorstand seine finanziellen Auslagen, z. B. Auskunftsersuchen beim Einwohnermeldeamt, dem Mitglied in Rechnung stellen.
§5
Mitgliedsaufnahme
(I) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Eintrittserklärung ist formlos schriftlich vorzulegen, einschließlich des Stammdatenblattes.
(2) Juristische Personen sollen in der Eintrittserklärung die Person benennen, die sie in dem Verein vertreten. Ein Wechsel dieser Person ist dem Vorstand mitzuteilen.
(3) Über die Aufnahme des Eintrittserklärenden entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung der Mitgliedskarte des Kreisverbandes wirksam.
(4) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitglieds;
b) bei juristischen Personen, wenn sie aufhören zu bestehen;
c) durch Austritt des Mitglieds (Abs. 2);
d) durch Ausschluss des Mitglieds (Abs. 3);
e) durch Streichung der Mitgliedschaft (Abs. 4).
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig; ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied dem Verein trotz zweier Abmahnungen gröblich zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Mitglied seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus dem Nutzungsvertrag auf Dritte überträgt.
Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen und wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss des Vorstandes ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Beschluss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand binnen einer Frist von zwei Wochen anfechten. Zur Einhaltung der Anfechtungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Anfechtungserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. Die Anfechtung bewirkt, dass auf der nächsten Mitgliederversammlung der Ausschlussbeschluss des Vorstandes zur Abstimmung der Mitglieder gestellt wird. Dabei bedarf es zur Aufhebung des Ausschlussbeschlusses des Vorstandes einer Mehrheit von zwei Dritteln, der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied trotz mindesten zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand bleibt. In der letzten Aufforderung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt werden muss.
(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von der Verpflichtung zur Zahlung eines rückständigen Beitrages, sowie des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr, oder von anderen, vor der Beendigung der Mitgliedschaft fällig gewordenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Sie gibt dem Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§7
Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Zahlungsweise werden in einer Beitragsordnung als Teil der Finanzordnung geregelt, die der Vorstand beschließt.
(3) Kein Mitglied hat während der Zugehörigkeit zum Verein oder nach dem Ausscheiden Ansprüche auf das Vereinsvermögen, auch nicht auf Rückzahlung von Einlagen oder sonstigen Beiträgen.
§8
Organe
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
§9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Fragen des Vereins, sowie sie nicht nach der Satzung vom Vorstand zu entscheiden sind.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: a) Wahl und Abberufung der Mitglieder im Vorstand und Revisionskommission; b) Genehmigung des Finanzberichtes und des Revisionsberichtes; c) Entlastung des Vorstandes; d) Änderung der Satzung; e) Auflösung des Vereins.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(4) Zur Mitgliederversammlung lädt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die 1. oder 2. stellvertretende Vorsitzende, unter Angabe der Tagesordnung ein.
(5) Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin auf schriftlichem Wege oder per E-Mail. Anträge auf Änderung der Satzung müssen nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie dem Vorstand zwei Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen.
(6) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Sie wird von dem/der Vorsitzenden geleitet, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt eine/n andere/n Versammlungsleiter/in.
(7) An der Mitgliederversammlung können ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnehmen und abstimmen. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich anzuzeigen. Ein Mitglied kann nicht mehr als drei andere Mitglieder vertreten.
(8) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, wenn diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 10
Vorstand
(I) Der Vorstand besteht aus: a) dem/der Vorsitzenden, b) dem/der I. stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden, d) dem/der Schatzmeister/in, e) dem/der Schriftführerin, f) mindestens einen und höchstens vier Beisitzer(n)/innen.
(2) Der / Die Vorsitzende, der/die 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vorstand im engeren Sinne). Sie vertreten jeweils den Verein einzeln.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in einfacher Stimmenmehrheit, per Handzeichen, in einer Blockwahl gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Ämter der Vorstandsmitglieder werden durch diese in der anschließenden konstituierenden Sitzung des Vorstandes vergeben. Danach erfolgt die Bekanntgabe der Aufgabenverteilung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung.
(5) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, aus wichtigen persönlichen Gründen oder keiner erneuten Wiederwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Wege des Beschlusses ergänzen.
(6) Die Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes ist ein Ehrenamt und kann nur persönlich ausgeübt werden. Notwendige Auslagen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, können ersetzt werden. Jedes Mitglied erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird auf der Mitgliederversammlung bestätigt und protokolliert. Bis zu zwei Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.
(7) Ein Mitglied des Vorstandes muss nicht Pächter eines Kleingartens sein, sondern lediglich Mitglied des Vereins. Das Mitglied muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine natürliche juristische Person sein. Damit ist es auch offen für Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit abgestimmt bzw. gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit
Mitgliederversammlung die des/der den Vorsitz führenden Stellvertreter(s)/in, den Ausschlag.
§11
Satzungsänderung
Änderung dieser Satzung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln per Handzeichen aller anwesenden oder vertretenden Mitglieder.
§ 12 Garten-, Bau-und Finanzordnung
Der Verein gibt sich eine Gartenordnung, eine Bauordnung und eine Finanzordnung. Die letztere enthält auch eine Beitragsordnung. Die Ordnungen sind vom Vorstand zu beschließen und falls es dem Vorstand erforderlich erscheint, zu ändern und/oder zu ergänzen. Beschlüsse des Vorstandes hierzu sind auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben und zu erläutern. Die Beschlüsse werden durch die Bekanntgabe und die Aufnahme im Protokoll der Mitgliederversammlung wirksam.
§ 13
Revisionskommission
(l) Der Revisionskommission obliegt die Kontrolle der Tätigkeit des Vorstandes und der Finanztätigkeit des Vereines.
(2) Die Revisionskommission setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Mitglieder der Revisionskommission benennen ihren Vorsitzenden selbst. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(3) Die Mitglieder der Revisionskommission haben das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie legen ihren Bericht jährlich der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vor.
§ 14 Auflösung des Vereins / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
(I) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Der Auflösungsantrag muss als Tagesordnungspunkt den Mitgliedern bei der Einladung bekannt gegeben werden.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Liquidatoren sind der Vorstand im engeren Sinne (§ 10 Abs. 2), wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband der Gartenfreunde der Hansestadt Wismar e.V., Flöter Weg 1e, 23970 Wismar zwecks Verwendung für die Satzungszwecke des Vereins.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29. Oktober 2016 beschlossen.

Vereinsvorsitzender Vorstandsmitglied / Stellvertreter